TÄTIGSKEITSBEREICHE
Chancen für Gläubiger
Tätigkeitsbereiche Übersicht
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung (ZVG)
eine Verfahrensordnung geschaffen, die es einem Gläubiger ermöglichen soll, titulierte Forderungen durchzusetzen, indem er Immobilieneigentum des Schuldners verwertet: In erster Linie dient das Verfahren also den Gläubigerinteressen.
Da die Gläubiger entscheiden sollen, ob, wie und in welchem Umfang ihre Ansprüche befriedigt werden, können sie erheblichen Einfluss auf den Verfahrensfortgang
nehmen, beispielsweise durch den Inhalt ihres Versteigerungs- oder Beitrittsantrages, das Verlangen nach oder den Verzicht hierauf, durch Einstellungsanträge
und die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Einwendungen gegen die Zuschlagserteilung
zu erheben und die Aussetzung des Zuschlages
zu beantragen.
Diese starke Stellung muss der Gläubiger nutzen, indem er sich im Verfahren taktisch richtig verhält, also die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Zwangsversteigerungsgesetzes ausschöpft. Nur so kann er das beste wirtschaftliche Ergebnis erzielen.
So kann es beispielsweise ratsam sein, eine vorrangige Grundschuld
zu erwerben – also bewusst erst Gläubiger im u.U. bereits laufenden Versteigerungsverfahren zu werden – um im Verteilungsverfahren Kosten, die hohen dinglichen Zinsen und die Hauptsache zugeteilt zu bekommen.
Für den Bietinteressenten
kann die letztgenannte Möglichkeit eine Chance sein, sich in die starke Position des bestbetreibenden Gläubigers zu versetzen. Dann ist es u.U. möglich, ohne Sicherheitsleistung zu ersteigern, diese aber selbst von anderen Bietern zu verlangen, die Gefahr von Einstellungsanträgen durch den vorrangigen Gläubiger zu verhindern und bei hohen Geboten „in die eigene Tasche“ zu bieten, so dass es ein zu hohes Gebot nicht geben kann.