1. Forderungs- oder Vollstreckungsversteigerung eines Gläubigers gegen den Eigentümer als Schuldner
Hier gilt es in der Regel, die Interessen des Gläubigers auf erfolgreiche Verwertung der Immobilie und Befriedigung der durch sie besicherten Forderungen zu realisieren.
Typische Fälle der Vertretung von Versteigerungsgläubigern waren die Terminsvertretungen Hypothekenbank in Untervollmacht in den Jahren 2000 bis 2004 (bis zu einer Umstrukturierung des Konzerns) und aktuell vor dem Amtsgericht München eine Lebensversicherung und die dazu gehörige Bank.
Mit einer Hypotheken- und Landesbank besteht Kontakt im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit, gerichtet voraussichtlich in erster Linie auf die Entwicklung von Abwehrstrategien gegen rechtsmissbräuchliche Schuldner und die Schulung unternehmenseigener Sachbearbeiter und Terminsvertreter hierin.
Der spiegelbildliche Fall ist die Vertretung des Schuldners mit dem Ziel des Erhalts des Eigentums an der Immobilie, der Abwehr des Eigentumsverlustes, der Verhinderung einer unzulässigen Vollstreckung oder der Begrenzung der Befriedigung des Gläubigers auf das tatsächlich Geschuldete oder auch den Erwerb durch einen Dritten zugunsten des Schuldners zu wahren bzw. durchzusetzen – hier sind oft sehr kreative Lösungen gefragt, pauschale Modelle könnten nur einen Anhaltspunkt geben.
2. Teilungs- oder Auseinandersetzungsversteigerung
Eine Mehrheit von Grundstückseigentümern (oder Wohnungseigentümern) möchte sich trennen. Häufige Fälle: Erbengemeinschaft, Eheleute im Rahmen der Ehescheidung, Eigentümergemeinschaft, GbR, oHG. In der Regel ist hier Auftraggeber einer der Miteigentümer. Sein Interesse ist darauf gerichtet, das Anwesen weiterhin zu bewohnen und das Alleineigentum zu erwerben. Oder für dieses einen möglichst hohen Erlösanteil zu bekommen. Die Vorgehensweise hier unterscheidet sich grundlegend von der bei einer Forderungsversteigerung.
3. Bewohner/Mieter oder Erwerbsinteressenten
... können in beiden erstgenannten Fällen von einer Versteigerung betroffen sein. Bei der Begleitung eines Erwerbsinteressenten gibt es viele taktische Details mit dem Ziel eines möglichst günstigen Erwerbs zu beachten. Aber auch Mieter haben in beiden Fällen eigene Interessen und Rechte – meist auf weiteren Besitz – weiteres Wohnen – gerichtet, die unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten eingebracht werden.
Hier ist darauf zu achten, dass seit dem 1. Februar 2007 wichtige Änderungen in den Regelungen der Sicherheitsleistung und der Erlöszahlung stattgefunden haben; außerdem wird seitdem das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nicht mehr durch Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüsse eingeschränkt.
Bei Besonderheiten im Mietrecht pflegen wir eine Kooperation mit auf das Mietrecht
spezialisierten Rechtsanwälten, bei Sonderfragen zum Steuerrecht (Grunderwebsteuer des Erstehers)
zu einem Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater.
Vor allem im Zusammenhang mit der Forderungsversteigerung (oben Nr. 1) übernehmen wir die...